Um den Verlust von Gewährleistungsrechten zu vermeiden, hat der Vertragspartner die Ware mit größter Sorgfalt zu prüfen und etwaige Mängel innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu melden.
Liegt tatsächlich ein unbestimmtes Schuldverhältnis vor, so kann PATCHBOX GmbH sich von den Ansprüchen auf Rückgängigmachung des Vertrages oder angemessene Herabsetzung des Preises befreien, wenn sie die mangelhafte Ware rechtzeitig gegen eine mangelfreie austauscht.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Sollte PATCHBOX GmbH einen Warenaustausch anbieten und der Vertragspartner dem angebotenen Austausch nicht rechtzeitig zustimmen, so ist PATCHBOX GmbH von der Gewährleistungspflicht befreit; insbesondere ist der Vertragspartner nicht berechtigt, PATCHBOX GmbH die Kosten für die Beschaffung von Ersatzware in Rechnung zu stellen.
Für Waren, die die PATCHBOX GmbH selbst von Unterlieferanten bezieht, kann die PATCHBOX GmbH nach ihrer Wahl entweder die ihr nach diesem Abschnitt obliegenden Gewährleistungspflichten erfüllen oder ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten an den Vertragspartner abtreten. In letzterem Fall stellt PATCHBOX GmbH sich von sämtlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen frei.