AGB

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I. Anwendbarkeit, schriftliche Anforderungen

Die PATCHBOX GmbH - nachfolgend "PATCHBOX GmbH" genannt - führt ihre Geschäfte ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen durch. Diese Bedingungen sind integraler Bestandteil jedes von der PATCHBOX GmbH abgeschlossenen Vertrages. Die einzelnen Vertragspartner der PATCHBOX GmbH werden im Folgenden als "Vertragspartner" bezeichnet. Andere als die nachfolgend aufgeführten Vereinbarungen gelten nicht als abgeschlossen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Mündliche Änderungen, Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der vertretungsberechtigten Personen der PATCHBOX GmbH, die im Firmenbuch eingetragen und firmenmäßig gezeichnet sein muss.

Jegliche Bedingungen des Vertragspartners, die im Widerspruch zu diesen Bedingungen stehen, sind ungültig, es sei denn, eine Änderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen und in Übereinstimmung mit den oben genannten schriftlichen Formvorschriften.

II. Vertragserfüllung

Die Bestellung des Vertragspartners stellt ein bindendes Angebot dar. PATCHBOX GmbH kann dieses Angebot nach ihrer Wahl innerhalb von 3 Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Vertragspartner die bestellte Ware fristgerecht zugesandt wird.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern der Vertragspartner seinen Sitz innerhalb der EU hat, verstehen sich die im Vertrag genannten Preise stets in Euro oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Währung und, sofern nicht anders vereinbart, ab Lager/Werk (EXW) der PATCHBOX GmbH.

Wenn der Vertragspartner außerhalb der EU ansässig ist, verstehen sich die im Vertrag genannten Preise immer in USD oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Währung und sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Vertragspartner am Ort zu liefern (DAP).

Die Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, als Nettopreise ohne Mehrwertsteuer.

Rechnungen der PATCHBOX GmbH sind mit Rechnungserhalt netto fällig, sofern keine anderen Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden.

Zahlungen an die PATCHBOX GmbH haben nur dann befreiende Wirkung, wenn sie entweder durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto oder an eine zur Entgegennahme solcher Zahlungen handelsrechtlich befugte Stelle geleistet werden. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem die Zahlung bei der PATCHBOX GmbH tatsächlich eingegangen ist; im Falle einer Überweisung ist dies der Tag, an dem die Zahlung dem Bankinstitut der PATCHBOX GmbH gutgeschrieben wurde.

Die Ausstellung von eigenen oder fremden Wechseln stellt noch keine Zahlung dar und begründet auch keinen Anspruch auf einen eventuellen Skontoabzug.

Ist der Vertragspartner Kaufmann, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen unzulässig. Die Zahlungsfrist wird daher durch die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht verlängert. Ist ein Skontofrist vereinbart, beginnt die Zahlungsfrist mit der Absendung der Rechnung durch PATCHBOX GmbH. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen oder Gegenansprüchen unterbricht oder verzögert die Skontofrist nicht.

PATCHBOX GmbH ist berechtigt, eingehende Zahlungen ungeachtet gegenteiliger Zuweisungserklärungen für alle ihr geeignet erscheinenden Verpflichtungen zu verwenden. Dazu können Inkassokosten für die Verfolgung ihrer Forderungen, Gebühren und Auslagen für die Suche nach einer oder mehreren Personen, Zinsen und/oder Verzugszinsen und schließlich die Hauptforderung gehören.

Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, so verpflichtet er sich für den Fall des Zahlungsverzuges, alle mit der Einziehung der Forderung verbundenen Inkassogebühren, Spesen und Barauslagen in voller Höhe zu ersetzen, so dass PATCHBOX GmbH in keinem Fall Kosten, gleich welcher Art, für die Einziehung der Forderung entstehen.

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, gegen Zahlungsforderungen der PATCHBOX GmbH mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit PATCHBOX GmbH dürfen nur dann an Dritte abgetreten werden, wenn die formellen Voraussetzungen von Ziffer II. 2. erfüllen und die entsprechende ausdrückliche Zustimmung vorliegt.

Bei Ratenzahlungen ist der Ratenzahlungsplan ungültig. Bei verspäteter oder unvollständiger Zahlung, auch wenn es sich um eine einzelne Rate handelt, wird der gesamte offene Betrag sofort und in voller Höhe fällig.

IV. Lieferfristen

1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingang der Bestellung oder, falls anders vereinbart, mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch PATCHBOX GmbH, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung aller Unterlagen durch den Vertragspartner. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Vertragspartners voraus, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Auftrag innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit ist oder, falls vereinbart, ausgeliefert wurde.

3. Teillieferungen sind zulässig. Die mit Teillieferungen oder Falschlieferungen verbundenen Wartezeiten berechtigen den Vertragspartner weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (Verdienstausfall u.ä.), es sei denn, die PATCHBOX GmbH erteilt ihre ausdrückliche, schriftliche Zustimmung zur Abrechnung dieser Kosten gemäß II. 2.

PATCHBOX Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist ist PATCHBOX GmbH eine angemessene Nachfrist zu gewähren und diese durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der PATCHBOX GmbH liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die fristgemäße Erfüllung des gesamten Vertrages oder auf den noch offenen Teil des Vertrages von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. PATCHBOX Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der GmbH zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen die PATCHBOX GmbH dem Vertragspartner baldmöglichst mitteilen.

V. Beibehaltung der Eigentumsrechte

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises nebst Nebenkosten Eigentum der PATCHBOX GmbH. Solange noch Forderungen aus Verträgen zwischen PATCHBOX GmbH und dem Vertragspartner bestehen, darf der Vertragspartner die Ware nicht verkaufen, vermieten, verpachten, verpfänden, verschenken oder ins Ausland transportieren. Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungen hat PATCHBOX GmbH das Recht, sich von dem Zustand der Ware zu überzeugen.

Wird die Ware von dritter Seite gepfändet, so ist der Vertragspartner verpflichtet, PATCHBOX GmbH durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen. Dies unter Beifügung des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung, dass die gepfändete Ware mit der von PATCHBOX GmbH gelieferten Ware identisch ist und ein noch offener Betrag besteht. Im Falle einer Insolvenz oder eines gerichtlichen Vergleichs ist der Vertragspartner verpflichtet, PATCHBOX GmbH unverzüglich zu benachrichtigen und alle Gegenstände und offenen Rechnungen, auf die PATCHBOX GmbH noch Anspruch hat, auszusondern.

Interventionskosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die Pfändung von Waren, an denen die PATCHBOX GmbH noch Ansprüche hat, stellt keinen Verzicht auf das Eigentumsrecht dar. Für den Fall, dass die PATCHBOX GmbH von ihrem Eigentumsrecht Gebrauch macht, erklärt sich der Vertragspartner bereits jetzt unwiderruflich damit einverstanden, dass die PATCHBOX GmbH die von ihr gelieferte Ware jederzeit und ohne weitere Zustimmung des Vertragspartners abholt.

Die Weiterveräußerung von Waren, an denen die PATCHBOX GmbH noch Forderungen hat, ist nur unter Wahrung der ihr zustehenden Eigentumsrechte zulässig.

PATCHBOX GmbH ist berechtigt, die von ihr zurückgenommene Ware ohne Prüfung der Angemessenheit des Verkaufspreises an Dritte weiterzuveräußern. Der Erlös aus dem Verkauf der zurückgenommenen Ware wird auf die ursprüngliche Forderung angerechnet.

Der durch die Geltendmachung von Schutzrechten entstehende Aufwand, nebst anfallenden Zinsen und Gebühren, ist der PATCHBOX GmbH vom Vertragspartner zu ersetzen oder wird mit dem bereits geleisteten Kaufpreis verrechnet.

VI. Gewährleistung

Um den Verlust von Gewährleistungsrechten zu vermeiden, hat der Vertragspartner die Ware mit größter Sorgfalt zu prüfen und etwaige Mängel innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu melden.

Liegt tatsächlich ein unbestimmtes Schuldverhältnis vor, so kann PATCHBOX GmbH sich von den Ansprüchen auf Rückgängigmachung des Vertrages oder angemessene Herabsetzung des Preises befreien, wenn sie die mangelhafte Ware rechtzeitig gegen eine mangelfreie austauscht.

Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Sollte PATCHBOX GmbH einen Warenaustausch anbieten und der Vertragspartner dem angebotenen Austausch nicht rechtzeitig zustimmen, so ist PATCHBOX GmbH von der Gewährleistungspflicht befreit; insbesondere ist der Vertragspartner nicht berechtigt, PATCHBOX GmbH die Kosten für die Beschaffung von Ersatzware in Rechnung zu stellen.

Für Waren, die die PATCHBOX GmbH selbst von Unterlieferanten bezieht, kann die PATCHBOX GmbH nach ihrer Wahl entweder die ihr nach diesem Abschnitt obliegenden Gewährleistungspflichten erfüllen oder ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten an den Vertragspartner abtreten. In letzterem Fall stellt PATCHBOX GmbH sich von sämtlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen frei.

VII. Lieferung

Die Lieferung von Waren erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, auf Kosten des Vertragspartners. PATCHBOX GmbH wird sich bemühen, die Liefertermine genau einzuhalten. Aus Fristverlängerungen kann der Vertragspartner keine Ansprüche herleiten.

VIII. Schadensersatz, Vertragsstrafenklausel

Für etwaige Schäden oder vereinbarte Verfallsstrafen haftet PATCHBOX GmbH nur, wenn dem Vertragspartner grobe oder vorsätzliche Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher, gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden.

Darüber hinaus haftet PATCHBOX GmbH gegenüber dem Vertragspartner nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.

Die gelieferte Ware bietet nur den Grad an Sicherheit, der aufgrund allgemeiner Vorschriften und/oder Spezifikationen des Unterauftragnehmers erwartet werden kann. Im Falle der gesetzlichen Produkthaftung ist die Haftung für Sachschäden auf solche Schäden beschränkt, die der Verbraucher erleidet. Die Haftungsbeschränkung geht in vollem Umfang auf alle Kunden über, wobei diese verpflichtet sind, die Haftung auch auf nachfolgende Verbraucher zu übertragen.

IX. Rücktritt durch PATCHBOX GmbH, Vertragsstrafenklausel

PATCHBOX GmbH ist im Falle des Verzuges des Vertragspartners berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist die PATCHBOX GmbH berechtigt, eine Verfallsstrafe in Höhe von 20 % des vereinbarten Gesamtpreises geltend zu machen. Der Vertragspartner hat auch einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere dann, wenn PATCHBOX GmbH die Ware bereits hergestellt oder mit der Herstellung begonnen hat oder die Ware bereits versandbereit ist, wenn der Gesamtschaden die vorgenannten 20 % des vereinbarten Gesamtpreises übersteigt.

PATCHBOX GmbH ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Rechtswirksamkeit des Vertrages Zweifel an der Erfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner entstehen. Im Falle einer solchen Rücktrittserklärung steht dem Vertragspartner kein Rechtsbehelf zu.

X. Beschädigung beim Transport

Im Falle eines Transportschadens muss sofort ein offizielles Schadensprotokoll ausgestellt werden (von der Bahn, der Post, der Spedition). Bei der Annahme sollten die Waren sofort auf eventuelle Schäden untersucht werden. Im Falle einer Beschädigung muss der Frachtführer die Art der Beschädigung auf dem Frachtbrief bestätigen. Wird die Ware zurückgeschickt und stellt sich heraus, dass die Beanstandungen unberechtigt waren, werden die Transportkosten sowie eine angemessene Entschädigung für die Überprüfung der Ware in Rechnung gestellt.

XI. Rücksendungen

Produktrücksendungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung mit PATCHBOX GmbH angenommen.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien der Sitz der PATCHBOX GmbH. Beide Vertragsparteien vereinbaren für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag die Anwendbarkeit österreichischen Rechts sowie die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien, Österreich.